Das
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 wird die Angabe „16,9 Milliarden Euro" durch die Angabe „20,4 Milliarden Euro" und die Angabe „1,5 Milliarden Euro" durch die Angabe „5 Milliarden Euro" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn der Kauf oder das Leasing des Pkw in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 getätigt wird und die Zulassung innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt."
- 3.
- In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „21 Milliarden Euro" durch die Angabe „25,2 Milliarden Euro" ersetzt.
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217