(1)
1Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung.
2Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.
3Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das
Produktsicherheitsgesetz vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch
Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die
Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch
Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
- 1.
- in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
- 2.
- in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
- 3.
- in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739