Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
84.
Woche
85. bis
182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
 
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
  h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten) berechnen
2   
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten
3   
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
 während
der gesamten
Ausbildung
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
3   
4.4Messdatenerfassung und
-verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3   
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter-
lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit
Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und
beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
   
  d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4   
6Chemische und
physikalische Methoden
 
6.1Probenahme und
Probenvorbereitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden
b) Proben nehmen
2   
6.2Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert messen
3   
6.3Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren trennen
4   
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren, Zentrifugieren und Eindampfen
2   


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a

Lfd.
Nr.
Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
84.
Woche
85. bis
182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer
Arbeiten
 
7.1Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.1)
a) Stoffe in Lösung bringen
b) Proben zur Messung vorbereiten
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung
vorbereiten
  3
7.2Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.2)
a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung
anorganischer Stoffe durchführen
4   
7.3 Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.3)
a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-
und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie
IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten
zuordnen
4   
b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern quali-
tativ und quantitativ analysieren
  5
7.4Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.4)
a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravime-
trie aufstellen
b) gravimetrische Bestimmung durchführen
4 5
7.5 Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.5)
a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßana-
lyse aufstellen
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten
zuordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-
gen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexo-
metrisch durchführen
d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-
gen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-
schiedlichen Methoden, insbesondere potenzio-
metrisch, konduktometrisch oder polarografisch,
durchführen
  6
7.6 Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.6)
a) Identitätsprüfungen durchführen  5 
b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die
Analyten quantitativ bestimmen
  6
7.7Auswerten von
Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.7)
Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,
dokumentieren und auf Plausibilität prüfen
3  
8Durchführen präparativer
Arbeiten
 
8.1 Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.1)
a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn-
thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten
berechnen
b) Syntheseapparaturen einsetzen
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch
Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch
Einführung funktioneller Gruppen, durch Verän-
derung funktioneller Gruppen und durch enzy-
matische Reaktion nach Vorschrift herstellen
46 
d) organische oder anorganische Verbindung über
mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-
gleichgewichtes ergreifen
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein-
setzen
 6 
8.2 Trennen und Reinigen von
Stoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.2)
a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-
ren
b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren
reinigen
e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-
druck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp-
mitteln trennen
5 4 
8.3Charakterisieren von
Produkten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.3)
Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes-
tens vier Methoden charakterisieren, davon sind
mindestens drei der folgenden Methoden anzu-
wenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie,
Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbe-
stimmung
26 


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

Lfd.
Nr.
Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
84.
Woche
85. bis
182.
Woche
1234
9Präparative Chemie:
Reaktionstypen und
-führung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Synthesevorschriften auswählen
b) Syntheseapparaturen auswählen
c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach
Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An-
wenden von mindestens fünf unterschiedlichen
Reaktionstypen herstellen, davon sind mindes-
tens vier der folgenden Reaktionstypen anzu-
wenden:
- Addition,
- Substitution,
- Umlagerung,
- Eliminierung,
- biokatalytische Reaktion,
- katalytische Reaktion,
- Cyclisierung,
- Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-
wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-
stellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er-
gebnis dokumentieren
  13
10 Präparative Chemie:
Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens
zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, da-
bei mindestens eine der folgenden Techniken
anwenden:
- Tieftemperatursynthese,
- Mikrosynthese,
- Synthese an polymeren Trägern,
- Schutzgassynthese,
- Fermentertechnik,
- fotochemische Synthese,
- Gasphasenreaktion,
- elektrochemische Technik,
- Hochdrucksynthese,
- Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche
Reaktionsführungen optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er-
gebnis dokumentieren
  13
11Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,
trennen und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen
und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und re-
geln
  13
12Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä-
sentativität und Materialbeschaffenheit auswäh-
len
b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe-
wahrung anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
  13
13Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min-
destens drei unterschiedlichen Verfahren analy-
sieren
f) Chromatogramme interpretieren
  13
14 Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
  13
15Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
wenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken anwenden
g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs-
techniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und differen-
zieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-
stimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher Verfahren erläutern
k) biotechnologische Verfahren durchführen
  13
16Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung
mikroskopisch beurteilen
c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö-
render Methode prüfen
d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und do-
kumentieren
  13
17Herstellen, Applizieren
und Prüfen von
Beschichtungsstoffen
und -systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur
erstellen und seine systemspezifische Eigen-
schaft erläutern
b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift
applizieren
e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des
Filmbildungsmechanismus härten
f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
18 Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
19Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
20Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik und Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
21Arbeiten mit vernetzten
und automatisierten
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung einleiten
  13
22Anwendungstechnische
Arbeiten, Kundenbetreuung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch
relevanten Eigenschaften überprüfen
b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che-
misch und technisch optimieren
c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbei-
ten
  13
23 Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-
gen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
  13
24Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
a) fotometrische und chromatografische Metho-
den anwenden
b) Proteine und Enzyme aus biologischem Material
isolieren
c) enzymatische Analysen durchführen
d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und
nachweisen
e) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
f) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen
  13
25Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 17)
a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro-
phoretisch trennen
c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und
identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
  13
26Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 18)
a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Stammhaltung von Zellen durchführen
d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
  13
27Formulieren, Herstellen
und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 19)
a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-
hand ermittelter Kenndaten steuern
  13
28Durchführen farbmetrischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 20)
a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten
erläutern
b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-
ren
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
  13






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 326

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LabChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LabChemAusbV Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2020)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation ...
§ 7 LabChemAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 8 LabChemAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2020)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
...  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der ... Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 ... Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan ... 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum ...