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Teil 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin

§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Einsetzen von Energieträgern,

3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6.
Chemische und physikalische Methoden:

6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3
Analyseverfahren,

6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.
Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:

7.1
Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,

7.2
Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;

8.
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen:

8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,

8.2
Applizieren von Beschichtungsstoffen,

8.3
Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,

8.4
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

9.
Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,

10.
Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

1.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

2.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

3.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

4.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,

5.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

6.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

7.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

8.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,

9.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,

10.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,

11.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,

12.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

13.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

14.
Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,

15.
Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,

16.
Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,

17.
Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,

18.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

19.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

20.
Umweltbezogene Arbeitstechniken.




§ 19 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.




§ 20 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Applikations- und Prüftechnik,

2.
Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.

(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
lacktechnische Arbeiten durchführen,

b)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,

c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Durchführen analytischer Arbeiten,

b)
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und

c)
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;

5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,

c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Durchführen analytischer Arbeiten,

b)
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,

c)
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie

d)
Herstellen von Beschichtungsstoffen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.


§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellung und Qualitätskontrolle,

2.
Lack- und Beschichtungstechnologie,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,

b)
nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,

b)
Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,

c)
Formulierung von Beschichtungsstoffen,

d)
drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik 17,5 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 27,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.