| § 2 SchlussFinG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 2 SchlussFinG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zweck des Sondervermögens | |
| (Text alte Fassung) 1 Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. 2 Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers soll aus dem Sondervermögen der Betrag gezahlt werden, um den der Rückzahlungsbetrag den Gesamtnennbetrag übersteigt. 3 Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet. | (Text neue Fassung) 1 Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. 2 Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt. 3 Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet. |