Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)

G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1702 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 652-3 Bundesanleihen
| |

§ 4 Zuführung der Mittel



(1) 1Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. 2Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissionsund Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.

(2) 1Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind die bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. 2Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.

(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 4 SchlussFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (02.10.2025)Artikel 4 Haushaltsbegleitgesetz 2025
vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SchlussFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchlussFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlussFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 4 HBeglG 2025 Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes
... befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ...