Änderung § 4 SchlussFinG vom 01.01.2025

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§ 4 SchlussFinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 SchlussFinG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuführung der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier jährlich jeweils zum Kupontermin der Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. 2 Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissionsund Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.

(2) Erhöht sich die Schlusszahlung nach Errichtung des Sondervermögens durch Aufstockung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers, so ist dem Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupontermin aufgelaufene zusätzliche Schlusszahlung unverzüglich zuzuführen.

(3) Für jedes zum Zeitpunkt
der Errichtung des Sondervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen die bis zum Kupontermin im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszahlung im Jahr 2009 zuzuführen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. 2 Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissionsund Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.

(2) 1 Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind die bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. 2 Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.

(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind
die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.

 



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