Änderung §§ 3 bis 9 RiFlEtikettV vom 26.02.2011

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§ 3 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§§ 3 bis 9 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems


(Text neue Fassung)

§§ 3 bis 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.



 



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