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Änderung § 2 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 2 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 2 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufzeichnungspflichten


(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:

1. den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben andererseits ermöglicht,

(Text neue Fassung)

2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden Angaben andererseits ermöglicht,

3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer,

vorherige Änderung

4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere,

5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie

6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen
Angaben.

(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben zu führen.



4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere sowie

5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben.

(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.

(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)