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Änderung §§ 3 bis 9 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 3 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§§ 3 bis 9 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems


(Text neue Fassung)

§§ 3 bis 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.



 
(heute geltende Fassung)