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Änderung § 4 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 4 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 4 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Antragsinhalt


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies sind insbesondere:

1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen und Adressen aller für das Etikettierungssystem verantwortlichen Personen,

2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten,

3. eine Darstellung der Maßnahmen, die

a) im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen,

b) zur Registrierung von Zugang und Abgang der etikettierten und zu etikettierenden Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgesehen sind,

c) bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine Trennung von unterschiedlich etikettierten oder zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleisch sicherstellen und

d) bei der Bildung einer Partie nach Artikel 1a Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, eine zeitliche Begrenzung der Partie gewährleisten, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 erfüllt sind,

4. die Benennung der beantragten freiwilligen Angaben unter Vorlage der Unterlagen, anhand derer diese Angaben überprüfbar sind,

5. eine Darstellung, wie eine ununterbrochene Dokumentationskette vom Wareneingang zum Warenausgang sichergestellt wird,

6. Muster der zu verwendenden Etiketten und Aushänge und

7. folgende Angaben zur Darstellung des Kontrollsystems:

a) Benennung der Stellen innerhalb eines Etikettierungssystems, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden,

b) eine Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Datenerhebung oder -verarbeitung innerhalb des Etikettierungssystems in die Stufen 'hoch', 'mittel' und 'niedrig' und

c) die Angabe der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnittlich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei jeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstätten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse durch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. System- und Stichprobenkontrolle können miteinander kombiniert werden, wenn die kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt.

(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung mindestens einer Kontrollstelle darüber beizufügen, dass diese Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet.

(4) Sollen in ein Etikettierungssystem Angaben einbezogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Teil eines Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nachzuweisen.