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Änderung § 9 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 9 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 9 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.

(2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese zu verwenden.



 

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