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Änderung § 9a RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 9a RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 9a RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern


(Text neue Fassung)

§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern


vorherige Änderung

Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.



Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung)