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Änderung § 291c SGB VI vom 01.01.2011

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§ 291c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 291c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 291c Anschubfinanzierung


vorherige Änderung

Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3, den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.



Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.