Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 291c SGB VI vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 ReNiStaG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 291c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 291c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027


vorherige Änderung

Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3, den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.



1 Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. 2 Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. 3 Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. 4 Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.