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Änderung § 291c SGB VI vom 09.12.2023

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§ 291c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2023 geltenden Fassung
§ 291c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 291c (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 291c Anschubfinanzierung


vorherige Änderung

 


Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.

(heute geltende Fassung) 

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