Das
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
19. Januar 2009 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:
- „2a.
- das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen,
- 2b.
- die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt,".
- bb)
- Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der zuständigen obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte."
- 2.
- In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Tierärzten" die Wörter „, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin" eingefügt.
- 3.
- § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen § 13 Absatz 2
- a)
- Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
- b)
- Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,".
- b)
- In Nummer 14 werden nach der Angabe „§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.
- 4.
- In § 32 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 10a Abs. 3" die Angabe „oder § 13 Absatz 3 Satz 3" eingefügt.
- 5.
- In Spalte 2 der Anlage I zu § 1 Absatz 1 wird der Stoffbezeichnung „Heroin (Diacetylmorphin, Diamorphin)" die Angabe „- ausgenommen Diamorphin zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -" angefügt.
- 6.
- In Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu § 1 Absatz 1 wird nach der Position „Dextropropoxyhen" die folgende Position eingefügt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
„- | Diamorphin | [(5R,6S)-4,5-Epoxy-17- methylmorphin-7-en-3,6- diyl]diacetat |
- sofern es zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt ist -". |
- 7.
- In Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu § 1 Absatz 1 wird nach der Position „Dexmethylphenidat" die folgende Position eingefügt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
„- | Diamorphin | [(5R,6S)-4,5-Epoxy-17- methylmorphin-7-en-3,6- diyl]diacetat |
- nur in Zubereitungen, die zur Substitutionsbehand- lung zugelassen sind -". |
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1639
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262