§ 23a Verwender
(1) Wer Schaumwein in den Fällen des
§ 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des
§ 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b)
- für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c)
- für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
- 2.
- zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a)
- Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
- b)
- die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 SchaumwZwStG Beförderungen im Steuergebiet (vom 13.02.2023) ... im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern ( § 23a Absatz 1 ) oder 3. zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet. (2) ... 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender ( § 23a Absatz 1 ) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 8) zu ... zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender ( § 23a Absatz 1 ) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Sechste Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitat in folgenden NormenSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
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