Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20c - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 20c Beförderungen



(1) Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden

1.
aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;

2.
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Der Schaumwein ist unverzüglich

1.
vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

2.
vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald der Schaumwein den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
das Verfahren der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie

2.
das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.

2Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

1.
das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;

3.
durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 20c SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20c SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20c SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Fall, 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei ... 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ...
§ 25 SchaumwZwStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Nachweislich versteuerter Schaumwein, der nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der ...
§ 32 SchaumwZwStG Begriffsbestimmung (vom 13.02.2023)
... in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz ...
§ 35 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... rechtzeitig übernimmt, 2. entgegen § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3, Schaumwein, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 34b SchaumwZwStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (vom 13.02.2023)
... Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... 20a Zertifizierte Empfänger § 20b Zertifizierte Versender § 20c Beförderungen". f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:  ... gestrichen. 18. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Zertifizierte Empfänger (1) ... 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen. § 20c Beförderungen (1) Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in ... 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei ... 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)" durch die Wörter „nach § 20c oder § 21" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der ... 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt. 30. § 35 wird wie folgt geändert:  ... § 12 Absatz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" und wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ...