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Synopse aller Änderungen des BierStG am 01.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2022 durch Artikel 2 des 8. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BierStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand


(1) 1 Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. 2 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind

1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,

2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

§ 2 Steuertarif


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(1) 1 Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2 Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3 Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.



(1) 1 Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2 Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3 Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt. 4 Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

2 Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3 Die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4 Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. 5 Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz ab dem 1. Januar 2023 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3 Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4 Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. 5 Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. 6 Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. 7 Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. 8 Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) 1 Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. 2 Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn



2 Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3 Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4 Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. 5 Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. 6 Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. 7 Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. 8 Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen. 9 Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. 10 Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) 1 Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. 2 Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. 3 Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

3. die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1a bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner.

(6) 1 Wird Bier einer unabhängigen Brauerei eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. 2 Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervorgeht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des Absatzes 3 bestätigt. 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.



§ 5 Steuerlagerinhaber


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(1) 1 Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. 2 Sie bedürfen einer Erlaubnis. 3 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 4 Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig. 5 Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.



(1) 1 Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. 2 Sie bedürfen einer Erlaubnis. 3 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 4 Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.

(2) 1 Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2 Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Beförderungen im Steuergebiet


(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in andere Steuerlager,

2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder

3. zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

(2) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Bier ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

2. vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb

aufzunehmen, oder

3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

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(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.



(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,

1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a) in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a) in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c) zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet;

3. durch das Steuergebiet.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2 Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Das Bier ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2. vom registrierten Versender oder

3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

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(5) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.



(5) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

§ 23 Steuerbefreiungen


(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird

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1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,



1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

2. zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,

4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,

5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,

c) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kosten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben und dass davon sowie von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.



§ 29 Durchführung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen,

2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere

a) zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie

b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln,

2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,

3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören,

4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,

5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,

6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,

7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23a Absatz 1 in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,

8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei

a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,

b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen,

9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen,

10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,

vorherige Änderung

11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln,



11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres, die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln,

12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19 Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist,

13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.