Ordnungswidrig im Sinn des
§ 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder
- 2.
- entgegen § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
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G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838