(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim grenzüberschreitenden Transport von Nutztieren, der voraussichtlich länger als acht Stunden dauert, ein Transportplan mitgeführt wird, der die jeweils aktuellen Angaben nach dem Muster der Anlage
5 enthält. Dem Transportplan sind Unterlagen beizufügen, aus denen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung für die gesamte Dauer des Transports nachvollziehbar zu entnehmen ist.
(2) Der Beförderer hat der zuständigen Behörde des Versandortes den Transportplan vor Beginn des Transports vorzulegen. Diese prüft den Transportplan auf Plausibilität. Bei Nichtvorlage des Transportplanes, oder dem Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, daß die geplante Route nicht geeignet ist, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über die gesamte Transportdauer sicherzustellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß Verstöße gegen die Tierschutzanforderungen zu erwarten sind, ist der geplante Transport durch die zuständige Behörde zu untersagen.
(3) Der Transportführer hat in den Transportplan einzutragen, wann und wo die Nutztiere gefüttert und getränkt wurden.
(4) Der Beförderer hat nach der Rückkehr der zuständigen Behörde des Versandortes den vollständig ausgefüllten Transportplan vorzulegen.
(5) Der Beförderer hat das Original oder eine Zweitausfertigung des Transportplans, die auch die Angaben nach Absatz 3 enthält, drei Jahre lang aufzubewahren.
(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim Transport von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine dem Muster der Anlage
6 entsprechende Bescheinigung (Transportbescheinigung) mitgeführt wird.
(7) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung des Abschnitts A der Transportbescheinigung in das Transportmittel verbracht worden sind.
(8) Die Tiere dürfen für einen Transport nach Absatz 6 nur in das Transportmittel verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Versandortes ihre Transportfähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transportbescheinigung bestätigt hat.
(9) Abweichend von Absatz 6 brauchen Transporte von Renn- und Turnierpferden sowie von Nutztieren, die an internationalen Ausstellungen teilnehmen, nicht von einer Transportbescheinigung begleitet zu sein.