Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
- 1.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 4.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes,
- 5.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
- 6.
- die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach §
33 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß §
33 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) wird gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des §
42 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im
Bundesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
9. Juni 2009 (BGBl. I S. 1308).
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1955) nicht mehr anzuwenden.