Die
Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden." gestrichen.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a angespart werden."
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 die Spalte Zusatzurlaub wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „1 Arbeitstag" wird durch die Angabe „3 Arbeitstage" ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „2 Arbeitstage" wird durch die Angabe „4 Arbeitstage" ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „3 Arbeitstage" wird durch die Angabe „5 Arbeitstage" ersetzt.
- dd)
- Die Angabe „4 Arbeitstage" wird durch die Angabe „6 Arbeitstage" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vier Arbeitstage" durch die Wörter „sechs Arbeitstage" ersetzt.
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568