§ 74 Zuständigkeit
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
- die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,
- 2.
- die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,
- 3.
- die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
- 4.
- den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,
- 5.
- die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,
- 7.
- die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,
- 8.
- die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,
- 9.
- das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,
- 10.
- das Einholen von Auskünften nach § 70,
- 11.
- die Berichte nach § 71,
- 12.
- die Übermittlung von Daten nach § 73,
- 13.
- die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und
- 14.
- den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.
(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.
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interne Verweise§ 2 BioSt-NachV Begriffsbestimmungen (vom 29.06.2018) ... von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern ...
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061
Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern ... Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln." 34. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...
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