Änderung § 74 BioSt-NachV vom 01.07.2010

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§ 74 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 74 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Zuständigkeit


Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachungen nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3,

(Text neue Fassung)

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4,

9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 70,

11. die Berichte nach § 71,

12. die Übermittlung von Daten nach § 73,

vorherige Änderung

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2,

14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 78 Absatz
2 Nummer 2 und

15.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.



13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und

14.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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