Artikel 3 - Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften


Artikel 3 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GKG § 12, Anlage 1, FamGKG Anlage 1, GvKostG § 3, § 10, § 18, Anlage, RVG § 4, § 18, § 25

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis" gestrichen.

b)
Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung."

2.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„2113Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g
Abs. 1 ZPO)
15,00 EUR".


 
b)
Die Nummern 2115 und 2116 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird aufgehoben.

d)
In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO" durch die Angabe „§ 802g ZPO" ersetzt.

(2) In Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO" durch die Angabe „§ 802g ZPO" ersetzt.

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" und „eidesstattliche Versicherung" jeweils durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 807 Abs. 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 807 Abs. 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.

2.
In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist für jede Zahlung" die Wörter „und die Gebühr für die Einholung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Auskunft" eingefügt.

3.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.

4.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO)" durch die Angabe „Vermögensauskunft (§ 802f ZPO)" ersetzt.

b)
Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„207Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)
Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht,
wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach
§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
12,50 EUR".


 
c)
Nummer 260 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„260Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder
nach § 807 ZPO
25,00 EUR".


 
d)
Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„261Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 ZPO)
25,00 EUR".


 
e)
Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„440Einholung einer Auskunft bei einer der in den §§ 755, 802l ZPO genann-
ten Stellen
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO
eingeholt wird.
10,00 EUR".


 
f)
Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

g)
In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§ 903" durch die Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

h)
In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO)."

i)
In Nummer 708 wird der Auslagentatbestand wie folgt gefasst:

„An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen für Auskünfte zu zahlende Beträge...".

(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis 882f" ersetzt.

2.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „813b," gestrichen.

b)
In Nummer 16 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§§ 900 und 901" durch die Angabe „§§ 802f und 802g" ersetzt.

c)
In Nummer 17 wird die Angabe „§ 915a" durch die Angabe „§ 882e" ersetzt.

3.
In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807" durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZwVollStrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwVollStrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 5 2. ORRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... 2449) geändert worden ist, 27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), 28. den am 5. August 2009 in ...

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), 27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258 ), 28. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli ...

Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Artikel 3 IntVerstZVG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 7 RAuNOBRÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 14 DLRLJuUG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch Artikel 8 Nummer 2 ...


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