Artikel 13 - Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften (BAFGEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 LuftKostV § 4

§ 4 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen."

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BAFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 6. LuftKostVÄndV
... der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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