Die
Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 27) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1 und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" und das Wort „Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Anlagen, die bis zum 1. Juli 2009 durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen worden sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung."
- 3.
- Im Muster der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung", die Wörter „DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" und die Wörter „Offenbach/Main" durch das Wort „Langen" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „von Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 5.
- In den Nummern 2 und 3 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 5 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147