Änderungen an Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)

chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 3 = Link zum Wortlaut des Änderungsartikels, dort sind ggf. die Begründung des Gesetzgebers und weitere Änderungen dokumentiert

m.W.v.
(verkündet)
wurden ...
(Synopse/Diff)
durch folgende Änderungsgesetze und/oder -verordnungen geändert

vergangene und konsolidierte Änderungen (Änderung verpasst? )

 10.06.2021Synopse gesamt oder einzeln für
§ 2, § 10, § 21
Artikel 5 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)
 01.01.2021§ 19Artikel 18 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
 03.01.2018Synopse gesamt oder einzeln für
§ 11, § 17
Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
 19.09.2012Synopse gesamt oder einzeln für
§ 1, § 20
Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914)
 01.04.2012Synopse gesamt oder einzeln für
§ 12, § 17
Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
 25.11.2010§ 22Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)
 05.08.2009(Inkrafttreten)Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)
Falls Sie hier nicht fündig wurden, existiert die gesuchte Fassung eventuell in einer der Vorgänger-/Nachfolgeregelungen:

-
Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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