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Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
„§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". - 2.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist."
- 3.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde". - b)
- Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||
1630 | Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB | 3,0 |
1631 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf | 1,0 |
1632 | Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | 0,5 |
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1640 | Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG | 1,0 |
1641 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1642 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren | 1,0 |
1643 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1642 ermäßigt sich auf (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 0,5". |
Zitierungen von Artikel 12 ARUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 ARUG Inkrafttreten
... in Kraft. Abweichend hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009 und Artikel 12 am 2. September 2009 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), 29. den am 2. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479), 30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft ...
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 3 2005/214/JI-UG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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