Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. September 2009 GKG § 53, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

„§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes".

2.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist."

3.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde".

b)
Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3
oder nach § 121 GWB
3,0
1631Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf
1,0
1632Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2
WpHG
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
0,5
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.
§ 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG
1,0
1641Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1642Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren 1,0
1643Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1642 ermäßigt sich auf
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,5".




 

Zitierungen von Artikel 12 ARUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 ARUG Inkrafttreten
... in Kraft. Abweichend hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009 und Artikel 12 am 2. September 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), 29. den am 2. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479), 30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 3 2005/214/JI-UG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt ...