Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes (1. GeschmMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Geschmacksmustergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2010 DesignG § 66 (neu), § 67 (neu), § 68 (neu), § 69 (neu), § 70 (neu), § 71 (neu), § 66, § 67, § 26

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 83d des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 13 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 13 Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen

§ 66 Anwendung dieses Gesetzes

§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse

§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung

§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung

Abschnitt 14 Übergangsvorschriften

§ 72 Anzuwendendes Recht

§ 73 Rechtsbeschränkungen".

2.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 18" die Wörter „und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69" eingefügt.

3.
Nach § 65 wird folgender Abschnitt 13 eingefügt:

„Abschnitt 13 Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen

§ 66 Anwendung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung

Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse

(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse geprüft. An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.

(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.

(3) Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.

§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung

(1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34 tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.

(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.

§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung

(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmuster angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).

(3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam."

4.
Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.

5.
Die bisherigen §§ 66 und 67 werden die §§ 72 und 73.

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Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GeschmMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. GeschmMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
Eingangsformel 2. GeschmMVÄndV
... 8 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in Verbindung mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes
B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
Bekanntmachung DesignGNB
... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), 9. den am 13. Februar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446; 2010 I S. 326), 10. den am 1. Oktober ...

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 6 PatRMoG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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