Das
Patentkostengesetz vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel
8b Nummer 1 des Gesetzes vom
7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Geschmacksmustergesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Geschmacksmustergesetzes."
- 2.
- In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „bis 344.300" durch die Angabe „und 345.100" ersetzt.
- 3.
- Teil A Abschnitt IV Unterabschnitt 4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird durch die folgenden Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt:
„Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
| Weiterleitung einer Gemein- schaftsgeschmacksmusteran- meldung (§ 62 GeschmMG) | |
344.100 | für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 25 |
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen |
| Weiterleitung eines gewerbli- chen Musters oder Modells nach dem Haager Abkommen (§ 68 GeschmMG) | |
345.100 | für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 25". |
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521