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Artikel 8 - Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 8 Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen


Artikel 8 ändert mWv. 1. Oktober 2009 2. ArbnErfGDV § 8, § 9, § 11, § 12

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden."

2.
Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.

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