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Abschnitt 1 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.

(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

1.
Erdarbeiten,

2.
Mauerarbeiten,

3.
Beton- und Stahlbetonarbeiten,

4.
Naturwerksteinarbeiten,

5.
Betonwerksteinarbeiten,

6.
Zimmer- und Holzbauarbeiten,

7.
Stahlbauarbeiten,

8.
Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,

9.
Abdichtungsarbeiten,

10.
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,

11.
Klempnerarbeiten,

12.
Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,

13.
Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,

14.
Verbauarbeiten für Baugruben,

15.
Rammarbeiten,

16.
Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

1.
das Herrichten des Baugrundstücks,

2.
Oberbodenauftrag,

3.
Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

4.
Rohrgräben ohne statischen Nachweis,

5.
nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,

6.
Bodenplatten ohne statischen Nachweis,

7.
Mehrkosten für Sonderausführungen,

8.
Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,

9.
Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,

10.
die Baunebenkosten.

(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.


§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung



(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2.
im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,

3.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.


§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 - Tragwerkplanung

Abrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
10.226 1.1191.305 1.305 1.760 1.760 2.306 2.306 2.768 2.768 2.947
15.000 1.539 1.783 1.783 2.385 2.385 3.110 3.110 3.713 3.713 3.956
20.000 1.948 2.247 2.247 2.999 2.999 3.894 3.894 4.646 4.646 4.945
25.000 2.335 2.690 2.690 3.574 3.574 4.635 4.635 5.521 5.521 5.874
30.000 2.716 3.120 3.120 4.132 4.132 5.348 5.348 6.360 6.360 6.764
35.000 3.086 3.539 3.539 4.673 4.673 6.029 6.029 7.163 7.163 7.616
40.000 3.435 3.938 3.938 5.189 5.189 6.697 6.697 7.946 7.946 8.449
45.000 3.792 4.340 4.340 5.705 5.705 7.344 7.344 8.710 8.710 9.258
50.000 4.132 4.723 4.723 6.200 6.200 7.970 7.970 9.447 9.447 10.039
75.000 5.762 6.557 6.557 8.547 8.547 10.935 10.935 12.925 12.925 13.721
100.000 7.292 8.276 8.276 10.737 10.737 13.695 13.695 16.155 16.155 17.139
150.000 10.166 11.493 11.493 14.809 14.809 18.795 18.795 22.111 22.111 23.439
200.000 12.872 14.515 14.515 18.612 18.612 23.533 23.533 27.631 27.631 29.273
250.000 15.452 17.388 17.388 22.221 22.221 28.017 28.017 32.849 32.849 34.785
300.000 17.952 20.165 20.165 25.691 25.691 32.316 32.316 37.841 37.841 40.054
350.000 20.368 22.846 22.846 29.030 29.030 36.457 36.457 42.647 42.647 45.120
400.000 22.729 25.457 25.457 32.283 32.283 40.470 40.470 47.297 47.297 50.024
450.000 25.038 28.014 28.014 35.450 35.450 44.377 44.377 51.813 51.813 54.789
500.000 27.298 30.512 30.512 38.548 38.548 48.192 48.192 56.224 56.224 59.439
750.000 38.041 42.364 42.364 53.167 53.167 66.138 66.138 76.940 76.940 81.264
1.000.000 48.166 53.503 53.503 66.836 66.836 82.834 82.834 96.173 96.173 101.504
1.500.000 67.164 74.329 74.329 92.237 92.237 113.733 113.733 131.643 131.643 138.807
2.000.000 85.039 93.876 93.876 115.959 115.959 142.467 142.467 164.555 164.555 173.386
2.500.000 102.126 112.520 112.520 138.494 138.494 169.668 169.668 195.644 195.644 206.037
3.000.000 118.606 130.468 130.468 160.118 160.118 195.700 195.700 225.352 225.352 237.212
3.500.000 134.591 147.857 147.857 181.013 181.013 220.805 220.805 253.966 253.966 267.227
4.000.000 150.174 164.787 164.787 201.308 201.308 245.143 245.143 281.665 281.665 296.276
4.500.000 165.403 181.315 181.315 221.086 221.086 268.819 268.819 308.594 308.594 324.502
5.000.000 180.330 197.500 197.500 240.424 240.424 291.932 291.932 334.859 334.859 352.028
7.500.000 251.338 274.330 274.330 331.806 331.806 400.777 400.777 458.253 458.253 481.246
10.000.000 318.266 346.554 346.554 417.271 417.271 502.132 502.132 572.849 572.849 601.137
15.000.000 443.713 481.549 481.549 576.137 576.137 689.642 689.642 784.230 784.230 822.066
15.338.756 452.187 490.667 490.667 586.864 586.864 702.301 702.301 798.498 798.498 836.978


(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

2.
Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a)
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

b)
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

c)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

d)
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,

3.
Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige

a)
statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

b)
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

c)
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

d)
ausgesteifte Skelettbauten,

e)
ebene Pfahlrostgründungen,

f)
einfache Gewölbe,

g)
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

h)
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

i)
einfache verankerte Stützwände,

4.
Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a)
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

b)
vielfach statisch unbestimmte Systeme,

c)
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

d)
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

e)
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

f)
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

g)
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

h)
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

i)
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

j)
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

k)
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

l)
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

m)
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

n)
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

o)
Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

p)
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

q)
schwierige, verankerte Stützwände,

r)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),

5.
Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a)
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

b)
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

c)
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

d)
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

e)
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

f)
Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

g)
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

h)
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

i)
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

j)
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

k)
schiefwinklige Mehrfeldplatten,

l)
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

m)
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

n)
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

o)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.