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Änderung § 5a StabiRatG vom 01.01.2020

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§ 5a StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5a StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel


vorherige Änderung

 


(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

(2) 1 Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. 2 Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. 3 Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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