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Artikel 4 - Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 StabiRatG § 6, § 8 (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 2, § 5a (neu)

Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

1.
Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder."

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel

(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

(2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröffentlicht."

4.
Folgender § 8 wird angefügt:

§ 8 Unterrichtung der Parlamente

Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FANeuReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FANeuReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
...  (3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft: 1. die Artikel 1 und 2, 2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes, 3. in Artikel 17 § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...