| § 6 G 115 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 G 115 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmesituationen | |
| (Text alte Fassung) 1 Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes überschritten werden. 2 Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 3 Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. | (Text neue Fassung) 1 Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. 2 Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 3 Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. |