Änderung § 6 G 115 vom 01.01.2025

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§ 6 G 115 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 G 115 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmesituationen


(Text alte Fassung)

1 Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes überschritten werden. 2 Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 3 Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

1 Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. 2 Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 3 Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.




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