Änderung § 6c KrimLV vom 21.11.2019

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§ 6c KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 6c KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


vorherige Änderung

 


Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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