§ 6c KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 6c KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
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(Text alte Fassung) § 6c (neu) | (Text neue Fassung)§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität |
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. |