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§ 2 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 2 Schätzung des Auftragswertes



(1) 1Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. 2Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen

1.
entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen;

2.
oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;

2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(5) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens geplant sind.

(7) 1Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. 2Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. 3Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(8) 1Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. 2Bei allen übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.

(9) Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen zu berücksichtigen.

(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.





 

Frühere Fassungen von § 2 SektVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
vom 07.06.2010 BGBl. I S. 724
aktuellvor 11.06.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und ...

Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort ...