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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung (VgVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Sektorenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Mai 2011 SektVO § 2, § 7, § 12, § 19, § 29, § 33, Anhang 4 (neu), Anhang 5 (neu)

Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens geplant sind.

(7) Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt."

b)
Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 8 bis 10.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5)*) Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenverkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs 4, berücksichtigt werden:

1.
Energieverbrauch,

2.
Kohlendioxid-Emissionen,

3.
Emissionen von Stickoxiden,

4.
Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und

5.
partikelförmige Abgasbestandteile.

(6) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 5 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er

1.
Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder

2.
den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt."

*)
§ 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

b)
Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 7 bis 11.

3.
In § 12 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Liefer-, Bau- und" gestrichen.

4.
In § 19 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Eingang der" die Wörter „Teilnahmeanträge oder" eingefügt.

5.
Dem § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs."

6.
In § 33 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

7.
Die folgenden Anhänge 4 und 5 werden angefügt:

„Anhang 4 Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)

Tabelle 1 Energiegehalt von Kraftstoffen


KraftstoffEnergiegehalt
in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm³)
Dieselkraftstoff36 MJ/Liter
Ottokraftstoff32 MJ/Liter
Erdgas33-38 MJ/Nm³
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol21 MJ/Liter
Biodiesel33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff32 MJ/Liter
Wasserstoff11 MJ/Nm³


 
Tabelle 2 Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)


Kohlendioxid (CO2) Stickoxide (NOx) Nichtmethan-
Kohlenwasserstoffe
Partikelförmige
Abgasbestandteile
0,03-0,04 €/kg 0,0044 €/g 0,001 €/g 0,087 €/g


 
Tabelle 3 Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen


Fahrzeugklasse
(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)
Gesamtkilometerleistung
Personenkraftwagen (M1) 200.000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 250.000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) 1.000.000 km
Busse (M2, M3) 800.000 km


 
Anhang 5 Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

1.
Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:

a)
Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:

aa)
Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 des Anhangs 4 in MJ/km umgerechnet.

bb)
Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).

cc)
Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.

b)
Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 des Anhangs 4 miteinander multipliziert.

c)
Zur Berechnung der in Tabelle 2 des Anhangs 4 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.

d)
Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 des Anhangs 4 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 des Anhangs 4 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.

2.
Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.

3.
Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 des Anhangs 4 zu entnehmen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VgVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 VergRVÄndG Änderung der Sektorenverordnung
... Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt ...