(1) Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben.
(2) Möchte ein Auftraggeber die vorgegebenen Fristen für eingehende Angebote gemäß §
17 Absatz 2 oder 3 verkürzen, muss er
- 1.
- eine jährliche regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nach § 13 veröffentlichen, wenn der geschätzte Gesamtwert der Aufträge
- a)
- mindestens 750.000 Euro für in Anhang 1 Teil A aufgeführte Liefer- und Dienstleistungen beträgt oder
- b)
- für Bauleistungen den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert erreicht;
- 2.
- die Absicht, in Anhang 1 Teil A aufgeführte Dienstleistungsaufträge zu vergeben und dabei einen Wettbewerb durchzuführen, öffentlich bekannt geben.
(3) 1Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. 2Dieses enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen, die für die Auftragsvergabe maßgeblich sind. 3Dazu gehören insbesondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
(4) 1Auftraggeber des Bundes haben Bekanntmachungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal des Bundes zu veröffentlichen. 2Andere Auftraggeber können ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vornehmen. 1)
(5) In den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen ist die Anschrift der Vergabekammer anzugeben, der die Nachprüfung der Vergabeentscheidung obliegt.
(6)
1Auftraggeber können auch Aufträge veröffentlichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffentlichungspflicht unterliegen.
2Dabei ist §
16 zu beachten.
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- 1)
- Amtlicher Hinweis: Die Adresse lautet www.bund.de
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800