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§ 25 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 25 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen gleichzeitig und in Textform auf, ihre Angebote einzureichen; in Verhandlungsverfahren kann zunächst zur Verhandlung aufgefordert werden.

(2) Die Aufforderung enthält die Vergabeunterlagen sowie alle zusätzlichen Unterlagen oder die Angabe, wie elektronisch hierauf zugegriffen werden kann.

(3) Hält eine andere Stelle als der Auftraggeber die Vergabeunterlagen oder zusätzliche Unterlagen bereit, sind in der Aufforderung die Anschrift der entsprechenden Stelle und der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Unterlagen angefordert werden können. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass diese Stelle den Unternehmen die angeforderten Unterlagen unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zusendet.

(4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren oder zur Verhandlung im Verhandlungsverfahren enthält mindestens:

1.
einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,

2.
den Zeitpunkt, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können, einschließlich etwaiger Bedingungen für die Anforderung,

3.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind,

4.
die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen sowie

5.
die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die Aufzählung dieser Kriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtung, wenn diese nicht in der Bekanntmachung enthalten waren.

(5) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, so fordert der Auftraggeber auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag die Bewerber auf, ihr Interesse zu bestätigen, bevor die Auswahl der Bieter oder der an einer Verhandlung Teilnehmenden erfolgt. Diese Aufforderung enthält zumindest folgende Angaben:

1.
Art und Umfang des Auftrags;

2.
die Art des Vergabeverfahrens;

3.
den Liefer- oder Leistungszeitpunkt;

4.
die Anschrift und den Zeitpunkt für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache, in der die Angebote abzufassen sind;

5.
alle Anforderungen, Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden;

6.
die Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewichtung oder Reihenfolge nach § 29 Absatz 4 Satz 4.

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Zitierungen von § 25 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SektVO Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
... zur Bestätigung des Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß § 25 Absatz 5 veröffentlicht ...


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