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Abschnitt 5 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Abschnitt 5 Prüfung und Wertung der Angebote

§ 26 Behandlung der Angebote



Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.


§ 27 Ungewöhnlich niedrige Angebote



(1) Erscheint der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er vom Unternehmen die erforderlichen Belege verlangen und mit dem Unternehmen Rücksprache halten. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

1.
die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung,

2.
die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Durchführung der Bauleistungen, bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,

3.
die Besonderheiten der angebotenen Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen,

4.
die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, oder

5.
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

(2) Nach der Prüfung der Angebote sind die im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebote auszuschließen.

(3) Bevor der Auftraggeber ein Angebot deswegen ablehnt, weil dessen Endpreis wegen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, fordert er unter Festsetzung einer angemessenen Frist das Unternehmen auf, nachzuweisen, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt der Auftraggeber das Angebot ab und teilt der Kommission die Ablehnung mit.


§ 28 Angebote, die Waren aus Drittländern umfassen



(1) 1Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann Angebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.

(2) 1Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist dasjenige Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückgewiesen werden kann. 2Die Preise sind als gleichwertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 Prozent voneinander abweichen. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen führen würde, die andere technische Merkmale als die vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen aufweisen und dadurch bei Betrieb und Wartung zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

(3) Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne des Absatzes 1.




§ 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien



(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.

(2) 1Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel

-
Lieferfrist, Ausführungsdauer;

-
Betriebskosten, Rentabilität;

-
Qualität;

-
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;

-
technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit;

-
Preis.

2Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist. 3Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. 4Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. 5Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt.

(4) 1Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. 2Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. 3Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. 4Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.

(5) Für die Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.




§ 30 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens



Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall der Verhandlungsverfahren eingestellt werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.


§ 31 Ausnahme von Informationspflichten



Auftraggeber dürfen bei der Benachrichtigung über die Auswahl der am Vergabeverfahren Teilnehmenden, die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens Angaben nur machen, soweit dies nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt und nicht die berechtigten geschäftlichen Interessen der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen schädigt oder den Wettbewerb beeinträchtigt.