Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 58 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
|

§ 58 (aufgehoben)


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen V. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 590, 1318 m.W.v. 9. April 2016

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 58 Biokraft-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 58 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke (vom 29.06.2018)
... und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53, 3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... 13. In § 62 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und im Fall von § 58 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern" gestrichen. 14. § 65 wird wie ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 2 BImSchV36uaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... nach den §§ 52 und 53, 3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... „Abschnitt 6 Vorläufige Anerkennungen". d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 (weggefallen)". e) Die Angabe zu Teil 5 wird gestrichen. f) Die ... gefasst: „Abschnitt 6 Vorläufige Anerkennungen". 25. § 58 wird aufgehoben. 26. § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed