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Inhalt Biokraft-NachV
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009
BGBl. I S. 3182
(
Nr. 65
); aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe
§ 71
; FNA: 754-22-4
Energieversorgung
9 weitere Fassungen
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wird in 29 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen
§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
§ 6 Schutz von Torfmoor
§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
§ 8 Treibhausgasminderung
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
§ 25 Anerkannte Zertifikate
§ 26 Ausstellung von Zertifikaten
§ 27 Inhalt der Zertifikate
§ 28 Folgen fehlender Angaben
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme
§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 34 Verfahren zur Anerkennung
§ 35 Inhalt der Anerkennung
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
§ 37 Erlöschen der Anerkennung
§ 38 Widerruf der Anerkennung
§ 39 Berichte und Mitteilungen
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
§ 45 Inhalt der Anerkennung
§ 46 Erlöschen der Anerkennung
§ 47 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
§ 49 Kontrolle der Schnittstellen
§ 50 Kontrolle des Anbaus
§ 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 55 Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Abschnitt 6 Vorläufige Anerkennungen
§ 58 (aufgehoben)
§ 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 60 Informationsregister
§ 61 Datenabgleich
§ 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
§ 65 Datenübermittlung
§ 66 Zuständigkeit
§ 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 68 Muster und Vordrucke
§ 69 Außenverkehr
Teil 5 (aufgehoben)
§ 70 (aufgehoben)
§ 71 (aufgehoben)
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung
Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)
Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
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