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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis"
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Zitierungen von § 15 GtDBwVWehrtechnikVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GtDBwVWehrtechnikVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBwVWehrtechnikVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GtDBwVWehrtechnikVDV Praktische Ausbildung (vom 01.08.2024)
... der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen ...
§ 29 GtDBwVWehrtechnikVDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus. (2) Die oder der Vorsitzende der ...
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