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§ 12 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Belegheft, Buchführung



(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

 
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Zitierungen von § 12 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 BrStV Belegheft, Buchführung
... dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12 Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange ...
§ 56 BrStV Steuerentlastung im Steuergebiet
... in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 12 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 ...