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§ 13 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung



(1) 1Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 13 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BrStV Lagerung, Bestandsaufnahme
... Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlichen Verlust gilt § 13 entsprechend. (2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Erzeugnisse getrennt ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4, eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt. b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Vollständige Zerstörung, ... ersetzt. b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung".  ... des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Vollständige Zerstörung, ... des Gesetzes festgelegt." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung (1) ...