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§ 15 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Fehlmengen im Steuerlager



(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes.

(2) 1Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Branntwein im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze im Allgemeinen nicht überschritten:

1.
bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen:

1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;

2.
bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sonstigen Warmbehandlungen:

3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;

3.
beim Abfüllen

a)
auf Fertigpackungen bis 5 Liter:

0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

b)
auf andere Fertigpackungen:

0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

4.
bei der Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:

1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;

5.
bei der Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:

4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.

2Der Gesamtverlust in einem Steuerlager, der im Allgemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorstehenden Verlustsätzen gebildet. 3Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(3) 1Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird widerleglich vermutet, dass die darüber hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. 2Sie wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat.

(4) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). 2Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. 3Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen. 4Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. 5Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.

(5) 1Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen anordnen. 2Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.





 

Frühere Fassungen von § 15 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BrStV Lagerung, Bestandsaufnahme
... sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 14 und 15 Absatz 1 gelten ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, ... 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt." 5. In § 15 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Schwundermittlungen" durch das Wort „Verlustermittlungen" ...