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§ 35 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 35 Steueranmeldung



Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



 

Zitierungen von § 35 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 BrStV Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
... Steuer nach § 149 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 35 entsprechend. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu ... registrierte Empfänger in § 17 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5, Absatz 6 sowie § 35 entsprechend. (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das ...
§ 56 BrStV Steuerentlastung im Steuergebiet
... indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 überträgt. (2) Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse darf der ...
§ 57 BrStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (vom 01.07.2011)
... zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 35 , auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § ...